§ 9 EStG - Erweiterung der Wohnfläche führt zu nachträglichen Herstellungskosten
Erfolgen in einer Mietimmobilie umfangreiche nachträgliche Baumaßnahmen, stellt sich immer wieder die Frage nach der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen. In zwei Urteilsfällen wird Erhaltungsaufwand sowie die degressive AfA abgelehnt.
Balkonverglasung und -überdachung führen zu Herstellungskosten
Die Aufwendungen für die teilweise Überdachung und geschlossene Verglasung eines Balkons im Obergeschoss stellen keinen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar. Das gilt nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Baden-Württemberg selbst dann, wenn die hierdurch gewonnene Raumfläche nur minimal ist und durch die Maßnahme ein wirksamer Schutz vor Feuchtigkeit und Pilzbefall herbeigeführt werden soll. Vielmehr handelt es sich unabhängig vom Motiv der Aktion um nachträgliche Herstellungskosten, da es sich um die Erweiterung eines Gebäudes handelt. Hierbei spielt es keine Rolle, wenn diese nur geringfügig ist.
Von Herstellungskosten ist grundsätzlich bereits dann auszugehen, wenn ein Gebäude in seiner Substanz vermehrt oder in seiner nutzbaren Fläche vergrößert wird. Im Urteilsfall wurden durch die Maßnahme lediglich 7 qm Raum gewonnen, der Vermieter konnte keine höheren Erlöse erzielen und die Überdachung diente hauptsächlich der Isolierung gegen zuvor eintretende Nässe. Allein maßgebend ist aber auch in diesem Fall der Herstellungsbegriff in § 255 HGB, wonach einzig der Flächenzuwachs und nicht der Zusatznutzen oder die Absicht der Baumaßnahme entscheidet. Werden nun in diesem Zusammenhang auch Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, sind diese untrennbar mit dem Umbau verbunden und führen trotz ihres grundsätzlichen Charakters als Erhaltungsaufwand ebenfalls zu Herstellungskosten.
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