§ 9 EStG - Für Arbeitszimmer bei Arbeitslosigkeit ist künftige Tätigkeit entscheidend
Steuerpflichtige nutzen ein häusliches Arbeitszimmer häufig auch während der Arbeitslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Tätigkeit. Die entstandenen Aufwendungen für das Arbeitszimmer können dann als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit der Werbungskostenabzug auch bei der angestrebten künftigen beruflichen Tätigkeit möglich ist. Diesen Grundsatz hatte der BFH bereits für die Fortbildung während des Erziehungsurlaubs festgelegt (s. AStW 05, 506). Für den Werbungskostenabzug ist es unerheblich, dass im betreffenden Jahr keine aktive berufliche oder betriebliche Nutzung des heimischen Arbeitszimmers vorliegt.
Auch wenn das Arbeitszimmer während der Arbeitslosigkeit regelmäßig den Mittelpunkt der gesamten Fortbildungsbetätigung darstellt, ist nicht allein deshalb ein Vollabzug der Aufwendungen möglich. Denn die gesetzlichen Abzugsbeschränkungen sind auch dann zu beachten, wenn Aufwendungen vorab entstandene Werbungskosten sind. Ansonsten käme es zu einer Besserstellung gegenüber erwerbstätigen Arbeitnehmern, die die Abzugsbeschränkung trifft.
Steht bei der angestrebten Tätigkeit üblicherweise ein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung und soll künftig nicht mehr als die Hälfte der Beschäftigung von zu Hause aus erbracht werden, entfällt damit der Werbungskostenabzug ganz. Ist aber zu erwarten, dass die künftige Tätigkeit schwerpunktmäßig vom heimischen Büro aus erledigt wird, können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sogar vorab in voller Höhe abgesetzt werden. Diese Richtlinie für die erwerbslose Zeit gilt für Angestellte und Selbstständige gleichermaßen.
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