§ 9 EStG – Geänderte Rechtsprechung zur Einsatzwechseltätigkeit und Arbeitsstätte
Der BFH hat in mehreren Urteilen vom 11.5.2005 (s. AStW 05, 646) die Grundsätze bei Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit Auswärtstätigkeiten geändert. Bislang wurde steuerlich streng zwischen Dienstreise und Einsatzwechseltätigkeit unterschieden. Dies wird jetzt weitestgehend aufgegeben. Darüber hinaus hat der BFH die regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb weiter als bisher gefasst. Grundsätzlich wendet die Finanzverwaltung die geänderte Rechtsprechung in allen offenen Fällen an, wobei für 2005 auch die bisherigen Regelungen weiter genutzt werden dürfen.
Einsatzwechseltätigkeit
Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten begründen keine doppelte Haushaltsführung mehr. Damit können sie Übernachtungs- und Fahrtkosten in vollem Umfang und zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abziehen, selbst wenn kein eigener Hausstand vorliegt. Der Ersatz dieser Aufwendungen durch den Arbeitgeber bleibt steuerfrei, wobei auch eine Übernachtungspauschale von 20 EUR möglich ist. Die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsort sind in tatsächlicher Höhe oder den Kilometersätzen für Dienstreisen absetzbar. Das Gleiche gilt für die Strecke von der auswärtigen Unterkunft zur Tätigkeitsstätte. Die 30-km-Grenze nach R 38 Abs. 3 LStR ist nicht zu beachten. Sie gilt nur dann weiterhin, wenn Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten täglich zur Wohnung zurückkehren.
Für die Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen ist die Abwesenheitszeit von der Heimatwohnung maßgebend. Der Ansatz ist ab 2006 auf die ersten drei Monate der Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte beschränkt (s. AStW 05, 354). Es gelten die allgemeinen Reisekostengrundsätze der R 37 Abs. 3 LStR, wonach nur eine Unterbrechung von mindestens 4 Wochen, z.B. durch eine vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führt.
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