§ 9 EStG - Geschenke und Bewirtung sind nicht nur bei variablem Gehalt abziehbar
Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Arbeitnehmer ein variables und erfolgsabhängiges Gehalt bezieht (s. AStW 07, 381). Nun entschied der BFH, dass sich die Veranlassung mit der beruflichen Tätigkeit auch aus anderen Umständen ergeben kann. Im Urteilsfall akquirierte ein Außendienstmitarbeiter neue Kunden und betreute den bestehenden Kundenstamm. Ob Bewirtung und Werbegeschenke tatsächlich durch den Beruf veranlasst sind, entscheidet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls. Die Vorinstanz hatte dies noch abgelehnt, weil der Vertriebler keinen umsatz- oder erfolgsabhängigen Lohn erhielt.
Diese Ansicht ist jedoch nicht mit dem Begriff der Veranlassung zu vereinbaren. Für die Würdigung, ob Aufwendungen für z.B. Bewirtung und Werbegeschenke beruflich bedingt sind, ist eine erfolgsabhängige Entlohnung zwar ein gewichtiges Indiz. Der Bezug zum Beruf kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Zur Sachverhaltsprüfung hat der BFH den Fall ans Finanzgericht zurückverwiesen. Ausreichend für einen Werbungskostenabzug wäre bereits, wenn es neben dem Festgehalt zumindest im geringeren Umfang auch jährliche umsatzabhängige Sonderzahlungen gibt. Eine Voraussetzung, die bei Vertriebsmitarbeitern in der Praxis nahezu immer vorliegt.
Praxishinweis: Aufwendungen eines angestellten Pharmaberaters für die Bewirtung von Ärzten und deren Mitarbeiter sind allerdings nach einem weiteren BFH-Urteil mangels konkretem beruflichen Bezug nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
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