§ 9 EStG - Gutachterkosten beim Erwerb von GmbH-Anteilen sind keine Werbungskosten
Wird im Zusammenhang mit dem Kauf von GmbH-Anteilen ein Gutachter bestellt, gehört der Aufwand für den Gutachter zu den Anschaffungsnebenkosten der GmbH-Beteiligung. Der Abzug als sofort abziehbare Werbungskosten ist immer dann nicht möglich, wenn die Gebühren erst nach der Kaufentscheidung entstehen und das Gutachten damit keine vorbereitende Maßnahme eines noch unbestimmten späteren Erwerbs darstellt. Im vom BFH entschiedenen Fall wollte ein Arbeitnehmer konkrete GmbH-Anteile kaufen und beauftragte in diesem Zusammenhang eine Expertise bei einer Unternehmensberatung. Hierbei sollte das Gutachten Argumentationshilfen für die Kaufpreisverhandlungen liefern und zudem der Bank als Basis für eine Finanzierung des Erwerbs dienen.
Alle im Zusammenhang mit dem Gutachten angefallenen Aufwendungen sind Anschaffungskosten der Beteiligung. Sie werden geleistet, um einen nicht abnutzbaren Gegenstand zu erwerben, bei dem im Rahmen des § 20 EStG Wertänderungen außer Betracht bleiben. Damit betreffen die Kosten lediglich die Vermögenssphäre. Gegen diese Einordnung spricht auch nicht, dass das Gutachten für die Finanzierung von großer Bedeutung ist. Es ist vorrangig auf den Zusammenhang mit dem konkret geplanten Anschaffungsvorgang abzustellen.
Praxishinweis: Da der Werbungskostenabzug bei der Geldanlage ab 2009 generell entfallen soll, ist eine Zuordnung zum Kaufpreis künftig generell besser. Denn Transaktionsgebühren sollen beim späteren Verkauf sowohl im Rahmen des neuen § 20 Abs. 2 EStG voll und bei § 17 EStG zu 60 v.H. gewinnmindernd berücksichtigt werden können. Zu beachten ist, dass der Nichtabzug der Beratungsleistung auch dann gilt, wenn Anteile an geschlossenen Fonds als Kapitalgesellschaft erworben werden sollen.
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