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  • § 9 EStG - In welchem Interesse erfolgt die Vermietung des Arbeitszimmers?

    Angesichts des ab 2007 drastisch eingeschränkten Werbungskostenabzugs beim heimischen Arbeitszimmer rückt die Vermietung an den Arbeitgeber in den Blickpunkt. BFH und Verwaltung akzeptieren die Mietverluste grundsätzlich, wenn ein überwiegend betriebliches Interesse an dieser Gestaltung besteht. Im vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall wurde die Miete jedoch als zusätzlicher Arbeitslohn eingestuft, da ein vorrangiges Interesse des Arbeitnehmers an der Gestaltung angenommen wurde.  

     

    Die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Arbeitszimmers erfolgt. Von einer Nutzung im Interesse des Arbeitnehmers ist auszugehen, wenn er im Betrieb über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt. Dann liegt es in erster Linie in seinem Interesse, auch im Wohnbereich arbeiten zu können. Auch wenn eine Raumnutzung durch andere Mitarbeiter wegen der privaten Einbindung kaum vorstellbar ist, ist davon auszugehen, dass die Nutzung des Arbeitszimmers im privaten Interesse des Arbeitnehmers liegt.  

     

    Praxishinweis: Die Finanzverwaltung geht von einem betrieblichen Interesse aus, wenn für den Arbeitnehmer im Unternehmen keine geeigneten Räume vorhanden sind, für andere Mitarbeiter ohne heimisches Büro fremde Zimmer angemietet werden oder wenn es eine konkrete, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung gibt. Die Nachweispflicht liegt dann beim Arbeitnehmer.