§ 9 EStG - Journalist kann Zeitschriften nicht als Werbungskosten absetzen
Ein angestellter Redakteur kann die Aufwendungen für Tages- und Wochenzeitungen auch nicht anteilig als Werbungskosten absetzen, selbst wenn sie eine berufliche Relevanz besitzen. Presseartikel sind nämlich bereits vom Grundfreibetrag erfasst. In einem vom FG Münster entschiedenen Fall ging es um die Wochenzeitschriften „Die Zeit“ und „Der Spiegel“ sowie die Samstagsausgaben von „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, „Frankfurter Rundschau“ und „Neue Westfälische“. Der Journalist bezog darüber hinaus noch eine Regionalzeitung, deren Aufwendungen er steuerlich nicht geltend gemacht hatte.
Zwar sind gemischt veranlasste Kosten nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung grundsätzlich aufteilbar. Allerdings sind Zeitungen und Zeitschriften mit Inhalt von allgemeinem Interesse vergleichbar mit Kleidung und Nahrung, da sie ein Grundbedürfnis befriedigen, nämlich die Information über das allgemeine Tagesgeschehen. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Redakteur aus den geltend gemachten Zeitungen beruflich nützliche Informationen bezogen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei diesen Zeitungen nicht um Fachliteratur, sondern um allgemein zugängliche und genutzte Presseerzeugnisse handelt.
Nach Auffassung von Finanzverwaltung und auch des BFH sind allgemeinbildende Zeitungen grundsätzlich vom Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug ausgeschlossen, weil keine Trennung in eine berufliche und private Veranlassung möglich ist. Soweit die Zeitung nicht bereits durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten ist, fehlt es an objektiven Kriterien zur Aufteilung. Keine Rubrik oder Seite einer Zeitung enthält ausschließlich berufliche, sondern stets auch private Informationen.
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