§ 9 EStG - Kein abgekürzter Zahlungsweg bei eigenem Mietvertrag
Nach der von der Finanzverwaltung übernommenen BFH-Rechtsprechung sind auch Aufwendungen im Rahmen eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungswegs als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt aber nicht mehr, wenn ein Dritter im eigenen Namen einen Mietvertrag abschließt und er die Wohnung anschließend einer anderen Person überlässt. In einer aktuellen Entscheidung des FG Niedersachsen konnte der Sohn die Mietkosten nicht als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen, weil sein Vater sowohl die Kosten übernommen als auch den Mietvertrag abgeschlossen hatte.
Ein abgekürzter Zahlungsweg liegt vor, wenn der Zuwendende die Schuld eines anderen tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben. Im Urteilsfall beglich der Vater jedoch seine eigene Schuld, weil er Vertragspartner des Vermieters war. Ein Werbungskostenabzug schied also aus.
Beim abgekürzten Vertragsweg schließt der Dritte in eigenem Namen einen Vertrag ab und leistet aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung. Der Werbungskostenabzug scheitert auch hier, da ein abgekürzter Vertragsweg bei Dauerschuldverhältnissen und insbesondere bei Miet- oder Pachtverträgen nicht anerkannt wird.
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