§ 9 EStG - Kein Verpflegungsmehraufwand für Arbeitnehmer auf einem Fährschiff
Ist ein Arbeiter einer Fährstelle auf einem Binnenkanal zugewiesen, übt er keine Fahrtätigkeit aus und kann aus diesem Grund keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Im vom FG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall handelte es sich bei der Fährstelle um die Anleger auf der Nord- und Südseite des Nord-Ostsee-Kanals, zwischen denen hin- und hergependelt wurde.
Im vergangenen Jahr hatte der BFH bereits entschieden, dass ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann eine Fahrtätigkeit ausübt und sich auf Auswärtstätigkeit befindet. Eine Fahrtätigkeit nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG liegt aber nur dann vor, wenn die Fahrten nicht von einem Tätigkeitsmittelpunkt wie einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus angetreten werden. Um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt es sich auch noch beim Betrieb oder bei einer ortsfesten Betriebsstätte des Arbeitgebers, die der Angestellte stets nur aufsucht, um dort die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten oder wenn er dort ein Dienst-Kfz übernimmt, um damit anschließend von dort aus eine auswärtige Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit anzutreten.
Der Seemann unterscheidet sich insoweit nicht vom Linienbusfahrer. Er tritt seinen Dienst über die Fähranleger an. Selbst wenn das Pendeln der Fähre zwischen den zwei Anlegern eine Fahrtätigkeit ist, wird diese in Hinblick auf Verpflegungsmehraufwendungen nur von einem Tätigkeitsmittelpunkt, der regelmäßigen Arbeitsstätte, aus angetreten. Unerheblich ist, wie lange er sich am Anleger aufhält und ob er sich dort verpflegen kann. Ausreichend ist vielmehr, dass er seinen Dienst wiederholend von dort aus antritt und später wieder beendet.
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