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  • § 9 EStG - Keine 30-km-Grenze für ständig wechselnde Tätigkeitsstätten

    Nach einem Urteil des FG Hamburg ist die Entfernungspauschale nicht auf Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und wechselnden Tätigkeitsstätten anzuwenden. Die Aufwendungen sind vielmehr in nachgewiesener Höhe nach den Reisekostengrundsätzen abziehbar. Das gilt auch bei Fahrten innerhalb der 30-Kilometer-Grenze zum Einsatzort. Damit wendet sich das FG gegen die bisherige Verwaltungsauffassung. Auslöser der Entscheidung ist die geänderte BFH-Rechtsprechung aus dem Mai 2005 zur Berücksichtigung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen. Hierdurch wurde die Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit zugunsten der einheitlichen Auswärtstätigkeit aufgegeben.  

     

    Die Verwaltung hat die Urteile grundsätzlich angewendet, aber mit der Ausnahme, dass Fahrtkosten bei einer Einsatzwechseltätigkeit nur dann als Reisekosten angesetzt werden können, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 Kilometer beträgt. Dem widerspricht das FG Hamburg. Denn die Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind wirtschaftlich nicht mit dem Normalfall der Fahrten von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte vergleichbar. Sie sind Dienstreisen ähnlich, da der Arbeitnehmer die Strecken ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers fahren muss.  

     

    Praxishinweise:  

    • Die Verwaltung hat gegen dieses und ein ähnliches Urteil vom Sächsischen FG zwar Revisionen eingelegt. Der Ausgang ist aber nicht mehr entscheidend für laufende Lohnzahlungszeiträume. Denn über die LStR 2008 wird nicht nur das Reisekostenrecht entsprechend der BFH-Rechtsprechung angepasst, sondern auch die 30-Kilometer-Grenze gestrichen. Nach R 9.4 Abs. 2 S. 2 LStR fallen alle Fahrten zu wechselnden Tätigkeitsstätten generell unter die Reisekostengrundsätze.

     

    • Daneben gilt ab 2008 die Drei-Monats-Frist nicht mehr. Das bedeutet: Künftig können auch nach drei Monaten die Fahrten zur auswärtigen Tätigkeitsstätte zeitlich unbegrenzt mit der günstigen Dienstreisepauschale bzw. den tatsächlichen Kosten geltend machen werden. Für den Ansatz von Verpflegungskosten gilt aber weiterhin die Drei-Monats-Frist.

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