§ 9 EStG - Kosten für Umwege zur Arbeit sind nicht immer abziehbar
Mit der Frage, inwieweit Aufwendungen für Umwege auf dem Weg zur Arbeit zu den Werbungskosten gehören, haben sich jüngst die FG Düsseldorf und Saarland beschäftigt.
Unfall auf einem Umweg ist nicht immer beruflich bedingt
Erleidet ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Tankstelle einen Unfall, führt dies nur bei einem engen Zusammenhang zwischen der Fahrt zur Arbeit und der Betankung zu Werbungskosten. Dieser Zusammenhang besteht nach dem Urteil des FG Saarland vom 13.9.2005 nicht mehr, wenn das Fahrzeug am Folgetag an einer näher liegenden Tankstelle hätte betankt werden können. Denn nach § 12 EStG kommt ein Werbungskostenabzug grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar den Beruf fördern, daneben aber auch der privaten Lebensführung dienen.
Zwar gehören neben der Entfernungspauschale auch durch einen Verkehrsunfall verursachte Ausgaben zu den Werbungskosten. Geschieht der Unfall aber auf einer Umwegstrecke, ist eine berufliche Veranlassung nur bei einem objektiven Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gegeben. Der Arbeitnehmer trägt die Nachweispflicht für die berufliche Veranlassung, wenn ein Unfall nicht auf dem direkten Weg zwischen Büro und Wohnung erfolgt. Hierzu reicht nicht die Begründung aus, dass aus einer spontanen Entscheidung heraus eine entfernter liegende Tankstelle aufgesucht worden sei. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn es mangels Benzinsvorrats nicht mehr möglich war, nach Hause zu kommen und am Folgetag auf dem normalen Arbeitsweg zu tanken.
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