§ 9 EStG - Kreditzinsen sind auch bei dividendenlosen Aktien absetzbar
Zinsen zur Finanzierung einer wesentlichen Beteiligung sind Werbungskosten, wenn Einkünfteerzielungsabsicht bei Erwerb der Beteiligung vorliegt. Nach dem Urteil des FG Düsseldorf können die Zinsaufwendungen auch abgezogen werden, wenn ein positives Gesamtergebnis ausschließlich aus dem Verkauf der nach § 17 EStG steuerpflichtigen Beteiligung erwartet wird. Auch nach BFH-Rechtsprechung wird in die Renditebetrachtung einer wesentlichen Beteiligung die Wertsteigerung einbezogen und nicht nur der laufende Ertrag. Es ist auf das positive Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung abzustellen ist. Außer Betracht bleiben lediglich steuerfreie Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG.
Der Erwerb einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG ist regelmäßig auf eine Gewinn bringende, steuerpflichtige Beteiligung gerichtet. Die unerwartete Dividendenlosigkeit reicht alleine nicht aus, die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen. Vielmehr muss zugleich auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, dass die Beteiligung im Wert steigt. Ausreichend ist daher, wenn im Zeitpunkt des Aktienerwerbs von zukünftigen Wertsteigerungen ausgegangen wird, die zu einem steuerpflichtigen Gewinn nach § 17 EStG führen. Die Einkünfteerzielungsabsicht liegt bereits vor, wenn beim Beteiligungserwerb zumindest mit einer bescheidenen Rendite gerechnet wird und offensichtlich private Motive keine Rolle spielen.
Praxishinweis: Die Zinsen können nach § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte abgezogen werden. Denn sie stehen in einem wirtschaftlichen mittelbaren Zusammenhang mit den zukünftigen Dividendeneinnahmen, die zur Hälfte steuerfrei sind. Daran ändert auch nichts, wenn bislang mangels Ausschüttungen keine Einnahmen erzielt wurden.
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