§ 9 EStG – Mittelpunkt der Tätigkeit liegt bei Außendienstlern oft in der Firma
In zwei Urteilen vom 11.5.2005 hat der BFH entschieden, dass der Firmensitz auch dann den Mittelpunkt der dauerhaften beruflichen Tätigkeit und zugleich die regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers bildet, wenn er arbeitstäglich nur zur Abrechnung oder Abwicklung von Aufträgen aufgesucht wird und der Arbeitnehmer ansonsten im Außendienst tätig ist. Denn ein Arbeitnehmer kann auch mehrere Arbeitsstätten haben, wenn er sie nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht. Der Mittelpunkt der Tätigkeit bestimmt sich nicht nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung oder der Art der Tätigkeit am Firmensitz. Es genügt, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig vom Betrieb aus seine Auswärtstätigkeit antritt oder dort beendet.
Das trifft zum Beispiel auf einen Linienbusfahrer zu, der die einzelnen betrieblichen Busdepots nur zur Übernahme eines Fahrzeugs aufsucht. Somit sind die Fahrten von der Wohnung zu den verschiedenen Busdepots mit der Entfernungspauschale anzusetzen. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn Übernahme und Rückgabe der Busse an wechselnden Orten auf freier Strecke erfolgen. Dann fehlt der Bezug zu ortsfesten betrieblichen Einrichtungen.
Praxishinweis: Diese Auslegung der regelmäßige Arbeitsstätte hat zur Folge, dass Verpflegungsmehraufwendungen nicht für die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung, sondern nur für die Zeit zwischen Verlassen des Betriebssitzes und bis zur Rückkehr dorthin absetzbar sind. Dies gilt nicht nur für Busfahrer, sondern für viele Außendienstler, die vom Unternehmen aus ihre täglichen Touren beginnen oder abends dort die Arbeit beenden.
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