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  • § 9 EStG – Nachträgliche Berücksichtigung von Ausbildungskosten bis Ende 2003

    Die nach dem Abitur entstandenen Studiumskosten sind nach der Rechtsprechung des BFH und einer Reihe von Finanzgerichten als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar – zumindest bis Ende 2003. Anschließend sorgte die gesetzliche Einschränkung durch § 12 Nr. 5 EStGfür die Zuordnung des Erststudiums in den privaten Bereich. Finanzverwaltung und BFH haben sich erneut zu diesem Thema geäußert:  

     

    Ruhen des Verfahrens bei nachträglicher Feststellung des Verlustabzugs

     

    Viele Studenten konnten die günstige BFH-Rechtsprechung gar nicht mehr zur Konservierung von festgestellten Verlustvorträgen nutzen. Denn die Finanzverwaltung wendet die zweijährige Antragsfrist für die Antragsveranlagung nach § 46 EStG an. Somit konnten die 2003 entstandenen Werbungskosten nur bis Silvester 2005 geltend gemacht werden, Aufwendungen der Vorjahre entsprechend früher. 

     

    Zwischenzeitlich hat der BFH mit Urteil vom 1.3.2006 gegen die Verwaltungsauffassung entschieden: Ein erstmaliger Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs kann auch dann noch bis zum Ablauf der Feststellungsfrist ergehen, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer vom Finanzamt wegen Ablauf der zweijährigen Antragsfrist nach § 46 EStG bestandskräftig abgelehnt wurde (s. AStW 06, 463). Somit können Betroffene ihre Ausbildungsaufwendungen für vergangene Jahre weiterhin erstmalig geltend machen.