§ 9 EStG - Pkw-Diebstahl ist nicht neben der Entfernungspauschale absetzbar
Seit Einführung der Entfernungspauschale sind hiermit sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Damit können keine zusätzlichen Werbungskosten geltend gemacht werden, die z.B. durch den Diebstahl eines Pkws auf einem Pendlerparkplatz entstanden sind. Nach einem Urteil des FG Hamburg sind zwar auch unfreiwillige Ausgaben und Zwangsaufwendungen Werbungskosten, wenn der Verlust eines Gegenstandes bei dessen Verwendung für berufliche Zwecke eintritt. Das gilt etwa für Schäden an dem Pkw oder für Diebstahl während der Dienstreise. Die Berücksichtigung eines Schadens ist aber nicht möglich, wenn der Aufwand bereits durch die Entfernungspauschale abgegolten ist.
Nur das Kilometergeld im Rahmen der Entfernungspauschale wird ungeachtet tatsächlich höherer oder niedrigerer Aufwendungen je Arbeitstag berücksichtigt. Diese der Steuervereinfachung dienende Abgeltungswirkung hat zur Folge, dass außergewöhnliche Kosten wie für den Diebstahl nicht mehr abziehbar sind. Dies hatte jüngst das Hessische FG bei einem Motorroller ähnlich gesehen. Eine Ausnahme lässt die Finanzverwaltung lediglich bei Unfallkosten zu, die bis Ende 2006 neben der Entfernungspauschale abziehbar sind.
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