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  • § 9 EStG - Pool-Großraum ist kein Arbeitsplatz

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR abziehbar, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung liegt dann nicht vor, wenn dem Steuerpflichtigen irgendein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf muss dieser Arbeitsplatz so beschaffen sein, dass der Arbeitnehmer auf das heimische Büro nicht angewiesen ist. Im Streitfall ging es um einen Betriebsprüfer, der von zu Hause aus Vorbereitungen und Terminvereinbarungen machte sowie die Buchführung installierte. Das FA suchte der Betriebsprüfer zweimal monatlich auf. Im FA hatte er die Möglichkeit einen Poolarbeitsplatz zu nutzen. Für etwa ein Drittel aller Prüfer war dort ein derartiger Arbeitsplatz vorhanden. Dem Prüfer stand kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Für vor- und nachbereitende Arbeiten benötigte der Arbeitnehmer jedoch einen Büroarbeitsplatz.  

     

    Zwar ist unerheblich, ob ein Berufstätiger sich ein Großraumbüro mit anderen teilen muss und er keinen fest zugewiesenen eigenen Schreibtisch hat. Erforderlich für den anderen Arbeitsplatz ist aber, dass er jederzeit für die nötigen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen kann. Davon konnte im Streitfall nicht ausgegangen werden. Der Beamte kann nach Ansicht des FG nicht darauf verwiesen werden, sich zu verschiedenen Tageszeiten auf die Suche nach einem freien Schreibtisch zu machen oder mit anderen Kollegen einen Wettkampf um den letzten verfügbaren Arbeitsplatz auszutragen.  

     

    Eine solche Situation lässt sich durch das häusliche Arbeitszimmer vermeiden. Es fehlte auch eine dienstliche Regelung, wonach an bestimmten Tagen die vorhandenen Arbeitsplätze individuell der entsprechenden Anzahl an Prüfern zugeordnet wurden. Mangels anderem Arbeitsplatz sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer somit bis 1.250 EUR jährlich abziehbar.