§ 9 EStG – Regeln zum Ansatz des beschränkt abziehbaren Arbeitszimmers
In zwei aktuellen Urteilen ging es um die Fragen:
- Kann der Höchstbetrag von 1.250 EUR beim Wechsel des Arbeitszimmers mehrfach genutzt werden?
- Und wie erfolgt der Ansatz, wenn sich ein Angestellter neben der Arbeit im heimischen Büro lediglich fortbildet?
Höchstbetrag ist jährlich nur einmal verwendbar
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann auf 1.250 EURbegrenzt, wenn das Arbeitszimmer zu mehr als 50 v.H. der gesamten beruflichen Tätigkeit genutzt wird oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR kann nicht mehrfach genutzt werden. Das ist auch nicht möglich, wenn in einem Jahr das heimische Büro gewechselt oder ein weiterer Raum für eine künftige Nutzung als Arbeitszimmer hergerichtet wird. Denn der Höchstbetrag darf pro Veranlagungszeitraum nur einmal in Ansatz gebracht werden.
Im Urteilsfall hatte ein Lehrer ein neues Haus erworben und vor Einzug umfangreiche Renovierungsarbeiten auch für das geplante Arbeitszimmer vorgenommen. Bis zum Umzug wurde ein Raum in der bisherigen Wohnung für berufliche Zwecke verwendet. Auch die Aufwendungen für ein künftiges Arbeitszimmer werden von den 1.250 EUR erfasst. Ob dieser Raum zum Zeitpunkt der Renovierung bereits genutzt oder ob die Wohnung erst nach Abschluss der Maßnahmen erstmals bezogen werden kann, macht keinen Unterschied. Somit ist der Höchstbetrag im Veranlagungszeitraum nur einmal abziehbar.
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