§ 9 EStG - Rentenversicherungsbeiträge bis 2004 sind nur beschränkt abziehbar
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005 sind trotz Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Der BFH hält den eingeschränkten Sonderausgabenabzug der bis 2004 geleisteten Beiträge trotz der nachgelagerten Rentenbesteuerung ab 2005 für zulässig. Demnach können die Leistungen an Rentenversicherung oder Versorgungswerk nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden. Denn die Umstellung durch das Alterseinkünftegesetz lässt das zuvor geltende Recht unberührt und stellt die Zuordnung zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben nicht rückwirkend in Frage. Damit spricht sich der BFH erneut gegen zum Teil anderslautende Literaturmeinungen aus und hält daran fest, dass sich die Einordnung der Sozialversicherungsbeiträge als private Aufwendungen aus der ausdrücklich gesetzlichen Zuweisung zu den Vorsorgeaufwendungen des § 10 EStG ergibt.
Zur Einordnung der Beiträge ab 2005 musste sich der BFH nicht äußern. Er hatte aber hierzu bereits vorher in einem Beschluss keine Widrigkeiten beim beschränkten Sonderausgabenabzug gesehen. Allerdings soll über die Frage der möglichen Doppelbesteuerung erst bei Erfassung der späteren Einnahmen entschieden werden.
Praxishinweis: Bescheide vor 2005 ergehen aber aufgrund eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens weiterhin nur vorläufig. Der Vermerk bezieht sich jedoch lediglich auf das Verfahren vor dem BVerfG. Damit erscheinen gesonderte Einsprüche nicht mehr ratsam. Allerdings sind Bescheide ab 2005 offenzuhalten, da der Vorläufigkeitsvermerk diesen Zeitraum nicht mehr umfasst. Die Verwaltung lässt Einsprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen, auch wenn es hierzu noch keine anhängigen Verfahren bei obersten Gerichten gibt.
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