§ 9 EStG - Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage nach neuem WEG
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage können auch nach Inkrafttreten der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zum 1.7.2007 nicht bereits bei Zuführung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Gelder gehen vom einzelnen Wohnungseigentümer in die Rechtszuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft über. Aufgrund ihrer Bindung im Verwaltungsvermögen ist zwar ein Abfluss aus dem frei verfügbaren Vermögen des einzelnen Wohnungseigentümers erfolgt, dennoch sind diese Beträge im Zeitpunkt der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage noch nicht als Werbungskosten abziehbar. Sie sind steuerlich erst dann zu berücksichtigen, wenn sie der Verwalter tatsächlich verausgabt hat.
Das gilt für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen, die der Erzielung von Mieteinkünften dienen oder durch sie veranlasst sind. Im Jahr der Verausgabung sind die Beträge den einzelnen Wohnungseigentümern entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zuzurechnen. Diese steuerrechtliche Beurteilung erfolgt auch nach der Wohnungseigentumsreform und unabhängig davon, ob es sich um Gemeinschafts- oder Bruchteilseigentum handelt.
Praxishinweis: Wird die Eigentumswohnung veräußert, geht der Anteil an einer bestehenden Instandhaltungsrücklage zwangsläufig auf den Erwerber über. Somit entfällt ein Teil des Kaufpreises grundsätzlich auf die Rücklage. Dies hat zur Folge, dass zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage vom Kaufpreis stets die erworbene anteilige Instandhaltungsrücklage abzuziehen ist. Beim Veräußerer ist dieser übertragene Anteil im Zeitpunkt des Eigentümerwechsels nicht als Werbungskosten abziehbar, da er insoweit seine Rechtsposition entgeltlich auf den Erwerber übertragen hat.
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