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  • § 9 EStG - Vergebliche Aufwendungen nach Aufgabe der Vermietungsabsicht

    Wird die Herstellung einer Mietwohnung wegen Baumängeln oder Erfüllungsrückstand aufgegeben, stellen Abfindungen und Gebühren vorab entstandene vergebliche Werbungskosten dar. Diese Auffassung hatte der BFH jüngst vertreten (s. AStW 06, 158). Denn hier erfolgt eine Kostenbegrenzung bei einer gescheiterten Investition; die Einkunftserzielungsabsicht wirkt grundsätzlich so lange weiter, bis sie durch eine private Veranlassung überlagert wird.  

     

    Ähnlich beurteilt der BFH den Fall, wenn der Kaufvertrag aufgehoben werden muss, weil die Bank die Finanzierung entgegen früheren Zusagen nicht übernimmt. Auch hier stellen Schadenersatzzahlungen, Rechtsanwalts- und Notarkosten vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften dar. Dabei ist es unerheblich, ob der Aufhebungsvertrag aufgrund eines Prozessvergleichs oder außergerichtlich zustande gekommen ist.  

     

    Eine vergleichbare Rechtsauffassung ergibt sich auch bei einer Ferienwohnung, die nach Kauf an wechselnde Gäste mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet werden soll. Wird die Wohnung anschließend wegen fehlender Ertragsaussichten wieder verkauft, gibt der Vermieter sein Vorhaben auf, weil er das Scheitern seiner Investition erkennt und sich deshalb aus der Investition löst. Damit begrenzt er lediglich die Höhe der vergeblich aufgewandten Kosten. Die Aufwendungen bleiben so lange abziehbar, bis die ursprünglich mit Einkunftserzielungsabsicht begonnene Tätigkeit notgedrungen fortgeführt wird. Diese endet erst mit dem Verkauf.