§ 9 EStG - Verkaufsverluste bei beruflich bedingtem Umzug sind keine Werbungskosten
Die Verluste aus dem Verkauf eines Eigenheims aufgrund eines berufsbedingten Umzugs sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Ansatz von Umzugskosten nach § 9 EStG gilt nur für die Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften stehen. Der Hausverkauf betrifft nach Ansicht des FG Hamburg aber vorrangig den Privatbereich, auch wenn der Arbeitnehmer wegen des Erwerbs eines neuen Hauses am künftigen Arbeitsort aus finanziellen Gründen zum Verkauf gezwungen ist. Dies hatte der BFH zuvor bereits für die Vorfälligkeitsentschädigung bei beruflich veranlasstem Umzug so gesehen. Auch hier gilt die vorzeitige Ablösung eines Hypothekendarlehens als privat veranlasst.
Beim umzugsbedingten Wechsel einer Mietwohnung sind die Kosten für eine notwendige vorzeitige Auflösung eines Mietvertrags dagegen abzugsfähig, da die Vermögenssphäre nicht betroffen ist. Hauseigentümern steht es aber frei, das Eigenheim anschließend zu verkaufen oder zu vermieten. Mieter und Eigentümer haben somit verschiedene Ausgangssituationen. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bei berufsbedingtem Umzug orientiert sich am Aufwand von Mietwohnungen. Fallen für die eigengenutzte Immobilie höhere Aufwendungen an, hat das nach Auffassung des FG Hamburg primär private Gründe.
Daher sind Verkaufsverluste nicht zu berücksichtigen, sie resultieren aus der allgemeinen Marktlage im Zeitpunkt des Umzugs. Das gilt auch für Maklercourtage und einer eventuellen Zwischenfinanzierung. Auch der Wertverlust einer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung angeschafften und wieder veräußerten Wohnung am Beschäftigungsort kann nicht steuermindernd in Ansatz gebracht werden.
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