§ 9 EStG - Verlust eines Arbeitnehmer-Darlehens führt nicht immer zu Werbungskosten
Der vorliegende Fall des FG Schleswig-Holstein ist besonders in wirtschaftlich schlechten Zeiten häufiger anzutreffen. Ein Arbeitnehmer gewährte seiner Firma ein Darlehen, um seinen Arbeitsplatz zu retten. Dies führt zwar grundsätzlich zu Werbungskosten, wenn er das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst in Kauf nimmt. Ist er jedoch als Geschäftsführer einer GmbH an der insolventen Gesellschaft beteiligt, gilt dieser Grundsatz nicht mehr.
Nach dem Urteil vom 19.4.2005 sind die unterstützenden Maßnahmen bei einer nicht unbeutenden Beteiligung regelmäßig durch das Gesellschafts- und nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. In solchen Fällen geht es erst in zweiter Linie um den Erhalt des Arbeitsplatzes. Ist der Geschäftsführer einer GmbH zu mehr als 10 v.H. an der Gesellschaft beteiligt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Kreditgewährung zu Gunsten der GmbH durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das gilt sowohl für die Übernahme einer Bürgschaft als auch für die Darlehensvergabe.
Doch nicht nur die Beteiligungshöhe ist maßgebend. Wichtig ist auch die Frage, ob ein nicht beteiligter Arbeitnehmer sich bei wirtschaftlicher Abwägung auf ein solches Risiko einlassen würde, um seinen Arbeitsplatz zu retten. Dieser Fremdvergleich war im Urteilsfall nicht erfüllt, da die Darlehenssumme das Jahresgehalt überstieg und deshalb fremdfinanziert werden musste. Darüber hinaus wurden weder Sicherheiten noch Regelungen über Laufzeit und Tilgung vereinbart. Ein nicht beteiligter Geschäftsführer würde das Risiko des Ausfalls mit einer fremdfinanzierten Summe von rund 75.000 Euro nicht eingehen.
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