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  • § 9 EStG - Verluste durch veruntreute Gelder sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig

    Im vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall nahm ein Vermieter wegen anstehender Renovierungsarbeiten einen Kredit auf. Da sich die Maßnahme verzögerte, wurden die Gelder bei einem Anlageberater geparkt. Der veruntreute das Kapital und über sein Vermögen wurde das Insolvenzverfahren masselos abgeschlossen. Diesen Verlust kann der Vermieter nicht als Werbungskosten abziehen.  

     

    Werbungskosten sind grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Das kann auch Kosten betreffen, die den Vermieter unfreiwillig treffen. Für den Abzug kommt es entscheidend darauf an, ob das auslösende Moment für den Verlust eine eindeutige Folgewirkung der Vermietung darstellt. Dieser Zusammenhang ist aber bereits durch die Übergabe der Darlehensvaluta an den Anlageberater entfallen. Damit sollten Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden. Der Verlust der Gelder durch die betrügerischen Handlungen tritt daher erst nach Umwidmung des Darlehens ein. Ein Zusammenhang besteht nur noch zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Hier ist aber ein Verlust des Kapitals - mit wenigen Ausnahmen im Bereich der Finanzinnovationen - grundsätzlich der Vermögensebene zuzuordnen.  

     

    Die Auswirkungen des Betrugs sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Denn unter die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 EStG fallen nur bewusste und gewollte Vermögensverwendungen. Das trifft nicht auf Verluste zu, die ohne den Willen des Steuerpflichtigen eintreten. Dies hatte jüngst auch bereits das FG Rheinland-Pfalz entschieden. Nach der BFH-Rechtsprechung fehlt es bei Vermögensschäden durch Betrug oder ähnliche Straftaten an der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit der entstandenen Aufwendungen.