Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • § 9 EStG - Verpflegungsmehraufwand bei Rettungsassistent und Notarztwagenfahrer

    Für den Fall, dass der Arbeitnehmer mehrere Einrichtungen aufsucht, hatte der BFH jüngst durch Rechtsprechungsänderung neue Grundsätze zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte aufgestellt. Dabei hatte er entschieden, dass ein Berufstätiger nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben und der Mittelpunkt der Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann. Nun kommt er in zwei Folgeurteilen zu dem Ergebnis, dass  

     

    • es auch beim Rettungsassistenten auf den ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ankommt und er für jeden Tag, an dem er abwesend ist, den gestaffelten Verpflegungspauschbetrag absetzen kann.
    • Fahrer von Bereitschaftsdiensten im Noteinsatzfahrzeug während der Rettungseinsätze jeweils eine Auswärtstätigkeit ausüben. Der Einsatz im Krankenhaus wird nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte. In Hinsicht auf Fahrtätigkeiten nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG können dabei im jeweiligen zeitlichen Umfang Reisekosten abgezogen werden.

     

    Ist der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, sind die Umstände des Einzelfalles zu würdigen und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen:  

     

    • welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist,
    • welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und
    • welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt.

     

    Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.  

     

    Praxishinweise: Die Finanzverwaltung lässt die Anwendung der neuen Rechtsprechung zu und bietet Vereinfachungsregelungen zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte beim Arbeitgeber an. R 9.4 Abs. 3 LStR ist demzufolge teilweise überholt, vielmehr hat jetzt eine Abgrenzung danach zu erfolgen, welche Arbeiten wo ausgeführt werden und welches Gewicht diesen Tätigkeiten zukommt. Das Home-Office oder häusliche Arbeitszimmer gilt selbst dann nicht mehr als Betriebsstätte des Arbeitgebers, wenn dieser die Räume dem Arbeitnehmer überlässt. Daher können diese Zimmer auch nicht mehr zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden. Übt der Angestellte mehrere gleichwertige Tätigkeiten aus und kann zu keiner Tätigkeit mangels hinreichend zentraler Bedeutung eine regelmäßige Arbeitsstätte festgemacht werden, verfügt der Arbeitnehmer über überhaupt keine Arbeitsstätte mehr.  

     

    Wird der Arbeitnehmer vorübergehend etwa durch befristete Abordnung an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens tätig, wird der nur vorübergehend aufgesuchte Ort nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Hier kann es sich um eine Auswärtstätigkeit oder um eine regelmäßige Arbeitsstätte an einem Beschäftigungsort handeln. Dabei gibt es keine Vorgabe einer festen zeitlichen Obergrenze für die vorübergehende Auswärtstätigkeit und daher ist in solchen Fällen aufzuklären, ob von Beginn an eine dauerhafte Tätigkeit beabsichtigt war oder nicht. Das Ergebnis können Arbeitgeber und -nehmer widerlegen, sollte das FA den dauerhaften Einsatz vermuten. Hierzu sind Unterlagen notwendig, denn Arbeitgeber und -nehmer tragen die Feststellungslast für das Vorliegen einer vorübergehenden Tätigkeit.  

     

    Fundstellen:  

    BFH 19.1.12, VI R 36/11  

    Abruf-Nr. 121083

    BFH VI R 23/11; 9.6.11, VI R 36/10, BStBl II 12, 36; VI R 55/10, BStBl II 12, 38; VI R 58/09, BStBl II 12, 34  

    BMF 15.12.11, IV C 5 - S 2353/11/10010, BStBl I 12, 57  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 350 | ID 154928