§ 9 EStG – Verwaltung lässt Werbungskostenabzug bei abgekürztem Vertragsweg nicht zu
Beauftragt ein Dritter im eigenen Namen Handwerker und begleicht er auch die Rechnung, kann der Hausbesitzer diesen Aufwand bei seinen Mieteineinnahmen als Werbungskosten abziehen (s. AStW 06, 162). Diese BFH-Auffassung, wonach der abgekürzte Vertragsweg dem abgekürzten Zahlungsweg steuerlich gleichzusetzen ist, wird von der Finanzverwaltung über den Einzelfall hinaus nicht angewendet. Denn Zweck des § 9 EStG ist ein Werbungskostenabzug nach dem Nettoprinzip. Daher sind nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Beim abgekürzten Vertragsweg erfüllt aber ein Dritter eine eigene Verpflichtung und leistet nicht für Rechnung des Vermieters. Beim Vermieter erfolgt keine Entreicherung.
In diesem Fall ist der Abzug von Erwerbsaufwendungen beim Vermieter nicht gerechtfertigt. Ansonsten wäre die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen nicht mehr der Beurteilungsmaßstab und es käme zu einer nicht gerechtfertigten Vermengung. Somit sind Werbungskosten beim abgekürzten Vertragsweg weiterhin nur ausnahmsweise abziehbar, wenn es sich um Bargeschäfte des täglichen Lebens handelt.
Praxishinweis: Um nicht erneut über den Finanzgerichtsweg gehen zu müssen, sollten die beteiligten Parteien die Verwaltungsauffassung beachten und den leicht erfüllbaren Umweg über eine direkte Auftrags-erteilung gehen. Dann kann der Dritte die anschließende Rechnung immer noch begleichen. Damit handelt es sich dann um den berücksichtigungsfähigen abgekürzten Zahlungsweg und die Aufwendungen sind in jedem Fall beim Steuerpflichtigen abziehbar.
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