§ 9 EStG - Vorweggenommene Ausbildungskosten auch ohne sofortige Berufsaufnahme
Sind Aufwendungen für Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen auf eine Einkunftserzielung gerichtet, stellen sie auch dann Werbungskosten dar, wenn die angestrebte Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar nach Abschluss der Bildungsmaßnahme aufgenommen werden kann. Entscheidend ist nach Auffassung des BFH vielmehr der hinreichend konkrete Zusammenhang mit künftigen Einnahmen. Dieser kann bei jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein, § 9 EStG enthält insofern keine Sonderregelung.
Ist eine Bildungsmaßnahme auf die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen gerichtet, sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen grundsätzlich als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Dabei hängt die berufliche Veranlassung einer Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahme regelmäßig nicht von der Länge des Zeitraums bis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit ab. Denn bei einer Berufsbildungsmaßnahme kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass diese vorrangig der Erweiterung der Allgemeinbildung gedient hat. Kommt es entgegen der Erwartung des Arbeitnehmers später nicht zur Erzielung von Erwerbseinnahmen, ist von vergeblich vorab entstandenen Werbungskosten auszugehen.
Praxishinweis: Bisher waren Finanzverwaltung und Rechtsprechung der Ansicht, die Aufwendungen der Umschulung seien lediglich den Sonderausgaben zuzuordnen, wenn die angestrebte Tätigkeit nicht zügig nach Bestehen der Abschlussprüfung ausgeübt wird. Die theoretische Möglichkeit, künftig Einkünfte zu erzielen, reichte bislang nicht für einen hinreichend konkreten Zusammenhang aus. In den Fundstellen finden Sie weitere Argumentationshilfen.
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