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  • § 9 EStG – Zur doppelten Haushaltsführung bei einer Lebensgemeinschaft mit Kind

    Nach § 9 Abs.1 Nr.5 EStG gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. Es muss mithin aus beruflichem Anlass zu einer Aufsplitterung einer einheitlichen Haushaltsführung auf zwei getrennte Haushalte kommen, nämlich auf einen Haushalt in der bisherigen Wohnung und einen Hausstand in der Wohnung bzw. Unterkunft am Beschäftigungsort.  

     

    Auch bei einem ledigen Arbeitnehmer kann eine doppelte Haushaltsführung vorliegen, wenn der ledige Arbeitnehmer und seine Lebensgefährtin, die ebenfalls berufstätig ist, ein gemeinsames Kind haben und eine Wohnung zur Familienwohnung bestimmen. Denn nach Art.6 Abs.1 des Grundgesetzes steht nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Eine Familie bilden aber auch ein nichteheliches Kind und seine leiblichen Eltern, wenn sie in einer Wohnung ständig zusammenleben.  

     

    Gleiches gilt während der Zeiten des Erziehungsurlaubs der Lebensgefährtin. Denn der Erziehungsurlaub führt nur zur Unterbrechung der Berufstätigkeit, was hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung unschädlich ist.