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  • § 9 EStG - Zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei auswärtiger Tätigkeit

    Nach neuerer Rechtsprechung des BFH ist die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Angestellten, auch wenn er dort längerfristig eingesetzt wird (s. AStW 09, 745). Diesen Grundsatz wendet die Finanzverwaltung nunmehr an, wobei in Fällen der Leiharbeit Besonderheiten zu beachten sind. Die Abgrenzung nimmt die Finanzverwaltung anhand von Beispielen vor:  

     

    Grundsatz: Die betrieblichen Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten, wenn ein Arbeitnehmer von einer Zeitarbeitsfirma einem Kunden als Mitarbeiter zeitlich befristet überlassen wird. Selbst wenn der Überlassungsvertrag keine zeitliche Befristung enthält, liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor.  

     

    Ausnahmen: Anders ist die Situation hingegen zu beurteilen, wenn  

     

    • ein Arbeitnehmer von der Zeitarbeitsfirma für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses einem Kunden in dessen betrieblicher Einrichtung überlassen wird oder