§ 93 AO – Sammelauskunftsersuchen an Banken ist nicht generell zulässig
Die Steuerfahndung darf von den Banken keine Liste der Kunden anfordern, die Bonusaktien der Deutschen Telekom erhalten hatten. Nach Ansicht des FG Sachsen stellt ein solches Sammelauskunftsersuchen eine unzulässige Rasterfahndung dar, wenn es nur mit Ermittlungsergebnissen der Fahnder bei Instituten in anderen Bundesländern begründet wird. In diesem Fall gibt es keinen konkreten Zusammenhang mit Anlegern, die ihre Depots in Sachsen haben. Die Banken hatten ihre Kunden mehrfach auf die Steuerpflicht der Bonusaktien hingewiesen. Daher rechtfertigt ein Pauschalverdacht selbst dann kein Auskunftsersuchen, wenn neben Verstößen in anderen Regionen konkret nur von einem einzigen Kunden der Bank sicher bekannt war, dass er Einkünfte aus der Zuteilung der Bonusaktien nicht deklariert hatte.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Einnahmen aus der Zuteilung der Bonusaktien in einem Teil der Fälle nicht erklärt wurden, dürfte die wirtschaftliche Bedeutung gering sein. Durchschnittlich wurden den Anlegern nur wenige Aktien zugeteilt, sodass ein Ermittlungsbedarf im Steuerstrafverfahren nicht besteht. Das gilt insbesondere, wenn im Auskunftsersuchen kein Schwellenwert aufgenommen wird.
Ganz anders hatte das FG Baden-Württemberg entschieden. Hiernach darf eine Bank das Auskunftsverlangen über Kunden mit Bonusaktien nicht mit dem Verweis auf die Ermittlung ins Blaue hinein oder auf das Bankgeheimnis in § 30a AO verweigern. Ist der Steuerfahndung aufgrund von Ermittlungen bekannt, dass ein Institut Bonusaktien nicht in die Erträgnisaufstellungen aufgenommen hat, liegt ein hinreichender Anlass zur Einholung von Sammelauskünften vor. Allein die große Zahl der betroffenen Kunden führt nicht zu einer unzulässigen Rasterfahndung.
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