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  • § 9a EStG - Abgeordnetenpauschale

    Arbeitnehmer können beruflich veranlasste Aufwendungen ohne Nachweis nur pauschal mit 920 EUR absetzen. Bundestagsabgeordnete hingegen erhalten eine steuerfreie Kostenpauschale von 42.612 EUR, die sich der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst. Gegen diese Ungleichbehandlung liegt dem Finanzgericht Münster eine Klage vor. Gefordert wird der Kostennachweis auch bei Abgeordneten oder alternativ eine vergleichbare Pauschale für alle Steuerzahler in Höhe von 30 v.H. der Einnahmen.  

     

    Die Finanzgerichte Hessen sowie Baden-Württemberg haben in vergleichbaren Fällen die Klage abgewiesen, da weder die für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften verfassungswidrig sind, noch eine rückwirkende Gleichstellung der übrigen Steuerbürger mit den Abgeordneten zu erwarten ist. Der BFH hat gegen beide Entscheidungen die Revision zugelassen. Dass das BVerfG alle Steuerpflichtigen für die Vergangenheit mit Abgeordneten gleichstellt, ist eher unwahrscheinlich. Wenn überhaupt, wird es wie beim Streit zwischen Rentnern und Pensionären zu einer Neuregelung für die Zukunft kommen.  

     

    Dennoch könnte auf Berater, die Veranlagungen ihrer Mandanten hinsichtlich dieses Punktes nicht offen gehalten haben, später hohe Schadenersatzansprüche zukommen. Mit Verweis auf das Verfahren in Münster sowie die anhängigen Revisionen beim BFH kann Antrag auf eine vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO gestellt werden, da es hierbei um die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht geht. Sollte dies abgelehnt werden, sind die Fälle aus Haftungsgründen mittels Einspruch offen zu halten. Alle Einkommenssteuerbescheide im Hinblick auf die Abgeordnetenbezüge ergehen nur noch vorläufig.