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  • § 9a EStG - Werbungskosten-Pauschale wird bei gleichzeitigen Betriebsausgaben gekürzt

    Der Werbungskosten-Pauschbetrag von 920 EUR nach § 9a EStG kann nach einem Urteil des FG Köln vom 27.1.2005 nicht neben Betriebsausgaben für eine gleichartige Tätigkeit geltend gemacht werden. Insoweit hat eine Kürzung bis zu den tatsächlich angefallenen Kosten zu erfolgen. Dieser Tenor betrifft eine Reihe von Berufstätigen. Denn es kommt häufig vor, dass Angestellte ihre beruflichen Kenntnisse zusätzlich freiberuflich z.B. als Fachautor oder Dozent nutzen oder Selbstständige auch noch tageweise in Festanstellung arbeiten.  

     

    Im Urteilsfall war ein angestellter Jurist auch freiberuflich als Rechtsanwalt tätig. Kosten für Arbeitszimmer, Fachliteratur und Bürobedarf wurden als Betriebsausgaben angesetzt, so dass sich bei den Werbungskosten nur die Fahrten zur Arbeit auswirkten. Da der Pauschbetrag nicht ausgeschöpft wurde, kürzte das Finanzamt die Betriebsausgaben um diese Differenz. Beide Tätigkeiten seien vergleichbar, so dass typische Aufwendungen wie Porto, Telefon, Bürobedarf, Fachliteratur nur einmal anfielen. Daher sind bei den Werbungskosten nur spezifische Aufwendungen abziehbar, die mit dem Angestelltenverhältnis in Zusammenhang stehen.  

     

    Dies kann sich genauso negativ auswirken, wenn ein Arbeitnehmer nebenher z.B. als Journalist oder Dozent tätig ist. Wird neben den Werbungskosten eine Betriebsausgaben-Pauschale für die wissenschaftliche oder schriftstellerische Nebentätigkeit angesetzt, kürzt das Finanzamt insoweit auch in diesem Fall die abziehbaren Aufwendungen. Die rechnerische Korrektur kann dabei durch Kürzung der Betriebsausgaben oder der Werbungskosten erfolgen.