· Fachbeitrag · § 15 UStG
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
| Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes präzisiert und z.T. geändert. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen sind, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. |
Sachverhalt
In der Sache ging es ‒ erneut ‒ um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, war eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Die Klägerin nahm die Aufteilung nach dem sog. Umsatzschlüssel vor, während die Finanzverwaltung die Vorsteuern nach dem ungünstigeren Flächenschlüssel aufteilte.
Entscheidung
Der BFH hob das der Klage stattgebende Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück.
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