· Fachbeitrag · § 173 AO
Elektronische Steuererklärung: Korrektur bei schlichtem „Vergessen“
| Der Begriff des Verschuldens i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen in gleicher Weise auszulegen wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung ist nicht grundsätzlich grob fahrlässig. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte 2007 aus der Auflösung einer GmbH einen steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust erzielt, über den er seinen Steuerberater zutreffend informiert hatte. In den vom Berater gefertigten elektronischen Steuererklärungen fehlten jedoch Angaben zu diesem Verlust; denn obwohl der Berater den Verlustbetrag persönlich berechnet hatte, vergaß er, den ermittelten Betrag in das entsprechende Feld des EDV-Programms zu übertragen. Das FA, das somit von dem Verlust keine Kenntnis erlangte, veranlagte den Steuerpflichtigen gemäß der Steuererklärung.
Daraufhin beantragte der Steuerpflichtige 2011 nachträglich, den Verlust noch zu berücksichtigen. Das FA lehnte dies ab. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sei eine Änderung nur möglich, wenn der Steuerpflichtige nicht dafür verantwortlich ist, dass die „neuen“ Tatsachen erst nachträglich bekannt werden.
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