· Fachbeitrag · § 19 EStG
Schuldübernahme einer Pensionszusage gegen Ablösungszahlung führt nicht zu Arbeitslohn
| Wechselt lediglich der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags, führt dies beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zusteht, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen. So ein aktuelles Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH hatte ihm in der Vergangenheit eine Pensionszusage erteilt. Im Vorgriff auf die geplante Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete der Steuerpflichtige eine weitere GmbH, in der er ebenfalls alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war. Da der Erwerber der Geschäftsanteile die Pensionszusage des Steuerpflichtigen nicht übernehmen wollte, vereinbarte die neu gegründete GmbH mit der GmbH, aus der der Steuerpflichtige ausscheiden wollte, alle Rechte und Pflichten aus der dem Steuerpflichtigen gewährten Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung zu übernehmen. Der Steuerpflichtige stimmte der Übertragung zu. Das FA war der Auffassung, dem Steuerpflichtigen sei mit der Zahlung des Ablösungsbetrags Arbeitslohn zugeflossen.
Entscheidung
Nach erfolglosem Klageverfahren hatte der Steuerpflichtige im Revisionsverfahren Erfolg. Der BFH entschied, dass die bloße Erteilung einer Pensionszusage noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt.
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