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  • · Fachbeitrag · §§ 4, 9 EStG

    Häusliches Arbeitszimmer muss nicht typisch büromäßig ausgestattet sein

    | Nach einem aktuellen Urteil des BFH setzt das häusliche Arbeitszimmer nicht zwingend die bürotypische Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen voraus. Dieses muss auch nicht nur für Bürotätigkeiten genutzt werden können. Das hat der BFH nun für ein Übungszimmer eines Berufsmusikers entschieden. Ein Übungszimmer ist nämlich grundsätzlich der Nutzung eines typischen Arbeitszimmers durch andere Berufsgruppen gleichgestellt. Auch bei anderen Berufsgruppen kommt es zur Abzugseinschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Voll absetzbar sind lediglich die Aufwendungen für ein außerhäusliches Büro. |

     

    Hintergrund

    Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt indes nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Gemäß Satz 3 der Regelung wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen in diesem Fall auf 1.250 EUR begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

     

    Sachverhalt

    Im vom BFH zu entscheidenden Streitfall ging es um einen als Übungszimmer genutzten Dachgeschossraum. In diesem befanden sich ausschließlich Musikinstrumente sowie Regale zur Aufbewahrung von Noten. Weiterhin befand sich ein kleinerer Sekretär in dem Raum. Den Sekretär einschließlich des darauf liegenden Rohrblattbaugeräts benötigte die Musikerin nach ihrem Vortrag zur Erstellung der Klarinettenblätter. Schreibtisch, Computer und Telefon waren nicht vorhanden. Ein Sofa diente als Sitzgelegenheit und eine CD-Anlage der Wiedergabe von Musik mit inhaltlicher Relevanz für die Arbeit.