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  • Abgeltungsteuer - Abzug von Transaktionskosten

    Bankspesen und Maklercourtage beim An- und Verkauf von Wertpapieren sowie der Ausgabeaufschlag beim Kauf von Investmentfonds dürfen auch 2009 steuermindernd abgezogen werden. Damit mindern diese Kosten gemäß § 20 Abs. 4 EStG steuerlich realisierte Gewinne und erhöhen angefallene Verluste. Auch ein Transaktionskostenanteil aus einem pauschalen Vermögensverwaltungshonorar ("all-in-fee") darf abgezogen werden, wenn im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist, wie hoch dieses ist (BMF 15.8.08, IV C 1 - S 2000/07/0009). Die in der Gebühr enthaltene Transaktionskostenpauschale kann bei der Bezahlung in den Verlustverrechnungstopf eingestellt werden. Ein Anteil in Höhe von 50 % des Honorars wird nicht beanstandet.  

     

    Diese Regelung gilt auch für Beratungsverträge, in denen die vonseiten des Kreditinstituts empfohlenen Wertpapiertransaktionen jeweils unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kunden stehen (BMF 1.4.09, IV C 1 - S 2000/07/0009). Für die Einstellung der Gebühr in den Verlustverrechnungstopf ist es also irrelevant, ob der Vermögensverwalter oder der Kunde die Entscheidungen über An- und Verkauf fällt.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 429 | ID 126987