Abgeltungsteuer - Abzug von Werbungskosten zum Jahreswechsel 2008/2009
Ab 2009 sind Werbungskosten nur noch pauschal in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 9 EStG). Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres geleistet werden, gilt § 11 Abs. 2 S. 2 i. V. mit Abs. 1 S. 2 EStG.
Der 10-Tage-Zeitraum wurde bis zum 31.1.2009 verlängert, damit die Aufwendungen noch dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet werden können. Aus Vereinfachungsgründen wird bei Zahlungen im Januar 2009 auch auf die Zuordnung der einzelnen Werbungskosten im Rahmen des § 3c EStG verzichtet. Aus gegebener Veranlassung weist die OFD Münster darauf hin, dass diese Vereinfachungsregelung nur für regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt, die im Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 31.1.2009 geleistet wurden.
Teilweise wurde den Steuerpflichtigen in der Fachliteratur geraten, noch im Jahr 2008 Werbungskostenvorauszahlungen zu leisten. Diese können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn hierfür wirtschaftlich triftige Gründe vorliegen (BMF 20.10.03, IV C 3-S 2253a-48/03, Rz. 13).
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