Abgeltungsteuer - Regeln für die Erfassung von Schwarzgeld aus der Schweiz
Das Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland, das Anfang 2013 in Kraft treten soll, bietet natürlichen Personen mit Wohnsitz in Deutschland für ihre bestehenden Bankbeziehungen sowie ihre Nutzungsberechtigung an einer Stiftung oder sonstige Einrichtungen in der Schweiz die Möglichkeit, bislang unversteuerte Kapitaleinnahmen aus der Vergangenheit durch eine pauschale Einmalzahlung und für die Zukunft mit einer sofortigen abgeltenden Besteuerung erfassen zu lassen. Beide Optionen sind anonym und mit dem Einbehalt durch die Schweizer Kreditinstitute sind die inländischen Steuerpflichten in Hinsicht auf dieses Kapitalvermögen erfüllt. Es drohen also weder Nachforderungen über den heimischen Steuerbescheid noch Ermittlungen der Steuerfahndung oder Entdeckung der schwarzen Konten und Depots.
Neben diesen gefundenen Regelungen für die Vergangenheit und Zukunft stehen dem Sparer noch folgende Alternativen zur Verfügung:
- Der Sparer zieht seine Vermögenswerte bis Ende 2012 aus der Schweiz ab und entgeht damit der Nachbesteuerung. Dann wird dieses Schwarzgeld nicht „weiß gewaschen“.
- Der Sparer erstattet für die Vergangenheit Selbstanzeige und verzichtet damit auf die Einmalzahlung über sein Schweizer Konto zugunsten einer normalen Erfassung über den inländischen Einkommensteuerbescheid, inklusive Nachzahlungszinsen und dem Strafzuschlag von 5 % bei mehr als 50.000 EUR verkürzter Steuer pro Jahr. Dies kann sich lohnen, wenn noch unverbrauchte Verlustvorträge nach § 10d EStG vorliegen oder die individuelle Progression so gering ist, dass eine Nacherfassung der tatsächlichen Kapitaleinnahmen günstiger ist als die pauschale Zahlung auf den Vermögensbestand.
- Der Sparer erlaubt seiner Schweizer Bank die Übersendung von Kontrollmitteilungen für die Erträge ab 2013. Dann werden diese Erträge nicht direkt über die Schweiz, sondern im Nachhinein über die Veranlagung mit dem gleichen Tarif erfasst. So lässt sich die Günstiger-Prüfung verwenden und eine Verrechnung der positiven Schweizer Kapitaleinnahmen mit Verlusten über deutsche Bankverbindungen oder aus anderen Einkunftsarten erreichen.
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