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  • ADR: Sonderform von Aktien mit Steuereigenarten

    American Depositary Receipt (ADR) werden von Anlegern wie herkömmliche Aktien angesehen, sind aber ein Investment in ein Unternehmen auf Umwegen.  

     

    ADRs sind auf US-Dollar lautende Aktienzertifikate oder Hinterlegungsscheine, die eine bestimmte Anzahl hinterlegter Aktien eines ausländischen Unternehmens verkörpern und an ihrer Stelle an amerikanischen Börsen wie Aktien gehandelt werden. Sie werden von US-Depotbanken ausgegeben und erleichtern Geschäfte mit ausländischen Wertpapieren in den USA. So muss sich die ausländische Aktiengesellschaft in Amerika nicht dem vollständigen Zulassungsverfahren der Börsenaufsicht (United States Securities and Exchange Commission - SEC) unterwerfen. Vergleichbar hiermit sind die außerhalb der USA auftretenden Global Depository Receipt (GDR).  

     

    Da es vielen Investoren aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Regelungen nicht gestattet ist, in ausländische Wertpapiere zu investieren und ausländische Aktiengesellschaften oft Schwierigkeiten mit einer Börsennotierung außerhalb ihres Heimatlandes haben, ist der Umweg über ADRs oder GDRs die einfachere Variante, um die Aktien eines Unternehmens auch im Ausland zu platzieren und den dortigen Investoren zugänglich zu machen.  

     

    Ein wichtiger Grund für die Konstruktion von ADR-Programmen liegt zudem darin, dass bestimmte amerikanische institutionelle Investoren, wie staatliche Pensionsfonds, Lebensversicherungsgesellschaften oder Kreditinstitute, Beschränkungen hinsichtlich deren Investment in ausländische Wertpapiere unterliegen. Da ADRs wie amerikanische Aktien behandelt werden, kann dieser Umweg von ausländischen Unternehmen genutzt werden, ohne dass sie die Emission von Aktien auf dem US-Kapitalmarkt benötigen.  

     

    Auch an den deutschen Börsen werden ADRs oder GDRs von ausländischen Aktien gehandelt, die sich im Kurs nicht oder nur marginal vom Wert der Originalaktie unterscheiden. Durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz sind die entsprechenden Transparenzpflichten auch beim Handel von aktienvertretenden Zertifikaten einzuhalten. Hierdurch wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Handelspraxis Aktien und aktienvertretende Zertifikate gleichbehandelt werden.  

     

    Steuerliche Behandlung

     

    Bei der steuerlichen Behandlung sind insbesondere die folgenden Punkte zu beachten:  

     

     

    • Für vor 2009 erworbene ADRs gilt der Bestandsschutz uneingeschränkt.

     

    • Für nach 2008 erworbene Titel ist beim Verkauf ab 2009 die Vorschrift des § 20 Abs. 2 EStG anzuwenden. Der realisierte Gewinn unterliegt der Abgeltungsteuer, Verluste gelten als negative Kapitaleinnahmen.

     

    • Verluste aus der Veräußerung von ADRs/GDRs fallen seit 2010 unter die eingeschränkte Verlustverrechnung des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG, wodurch ein realisierter Aktienverlust nur mit Gewinnen aus Aktien oder REITs verrechenbar ist (BMF 22.12.09, IV C 1 - S 2252/08/10004). Zuvor hatte die Finanzverwaltung noch keine Gleichbehandlung gesehen (BMF 15.6.09, IV C 1 - S 2000/07/0009). Daher durften die Banken in 2009 noch eine Verrechnung mit allen anderen positiven Kapitaleinnahmen vornehmen und müssen dies auch nicht rückwirkend berichtigen. Ab dem laufenden Jahr sind die Verluste aus der Veräu2ßerung in den Aktienverlusttopf einzustellen. Hierzu wurden die betroffenen Wertpapiere in der Kennzeichnung der Zuordnung umklassifiziert. Merke: Zwar ist ein ADR selbst keine Aktie, sondern verbrieft lediglich die Rechtsstellung des Aktionärs in Form eines Zertifikats. Dennoch können Verluste aus einem nach 2008 erworbenen ADR nur in 2009 mit Dividenden und Zinsen verrechnet werden.

     

    • Bei den ADRs/GDRs kann der Anleger einen Umtausch in die hinterlegten Aktien verlangen. Ferner ist es möglich, dass das Zertifizierungsprogramm beendet wird und der Emittent alternativ zu einem Geldausgleich die hinter dem Programm stehenden Aktien zum Bezug anbietet. Die Umbuchung von ADRs und GDRs in die dahinter stehenden Aktien ist keine Veräußerung des Receipts bzw. Neuanschaffung der bezogenen Aktien, sondern ein steuerneutraler Tausch. Die ehemaligen Anschaffungskosten und -zeitpunkte gehen also auf die neu ins Depot gebuchten Aktien über. Der Tausch hebelt den Bestandsschutz nicht aus.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 773 | ID 139323