AEAO - Änderung der Einspruchsregeln
Das BMF hat den Anwendungserlass zur AO an die durch das Jahres- steuergesetz 2007 eingeführten Möglichkeiten zur Teileinspruchsentscheidung und Erledigung durch Allgemeinverfügung angepasst (s. AStW 07, 184). Sofern die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe erfüllt sind, kann über hiervon nicht betroffene Sachverhalte durch Teil-einspruchsentscheidung oder Teilabhilfebescheid entschieden werden. Insoweit wird der Teilbescheid bestandskräftig. Zudem soll mit Verweis auf die BFH-Rechtsprechung dem Antrag auf Ruhen immer dann nicht gefolgt werden, wenn der Einspruchsführer bezweckt, seinen Fall offenzuhalten, um von künftigen Änderungen zu derzeit nicht strittigen Fragen zu profitieren.
Die Teileinspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2a AO soll auch Masseneinsprüchen entgegenwirken, um im Hinblick auf anhängige Gerichtsverfahren mit Breitenwirkung den angefochtenen Verwaltungsakt bestandskräftig werden zu lassen. Hiervon soll möglichst zeitnah Gebrauch gemacht werden, soweit der Fall nicht durch einen Vorläufigkeitsvermerk erledigt werden kann. Die Reichweite der Teileinspruchsentscheidung ist insoweit genau zu definieren, indem ein Verweis erfolgt, hinsichtlich welcher Sachverhalte keine Bestandskraft eintreten soll. Dies kann nur durch Klage angegriffen werden.
Bei Erledigung durch Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO bleibt der Einspruch in den hiervon nicht betroffenen Punkten weiter anhängig. Über Rechtsfragen, die Gegenstand der Allgemeinverfügung sind, kann in einer darüber hinaus notwendigen Einspruchsentscheidung nicht erneut entschieden werden. Unzulässige Einsprüche werden von Allgemeinverfügungen nicht erfasst und daher zeitnah durch Entscheidung verworfen, falls sie vom Einspruchsführer nicht zurückgenommen werden.
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