Änderungen im Sozialversicherungsrecht zum Jahreswechsel 2004/2005
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt ab 1. Januar 2005 in den alten Bundesländern von 5.150 EUR auf 5.200 EUR/Monat und im Beitrittsgebiet von 4.350 EUR auf 4.400 EUR/Monat. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 19,5% bleibt im Jahr 2005 unverändert. Auch der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung bleibt mit 6,5% gleich.
Krankenversicherung
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze ab 2005 in ganz Deutschland von 3.487,50 EUR auf 3.525 EUR monatlich. Der Beitragssatz der Krankenversicherung liegt – je nach Krankenkasse – bei etwa 14,0%. Der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung beträgt danach im Jahr 2005 ca. 41%.
Die für die Pflichtversicherung maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt ab 2005 in ganz Deutschland für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen 46.800 EUR und für seit 2002 privat Krankenversicherte 42.300 EUR. Für seit 2002 privat krankenversicherte Arbeitnehmer gibt es also auch im Jahr 2005 eine abweichende Jahresarbeitsentgeltgrenze, um diesen Arbeitnehmern den Verbleib in ihrer Krankenversicherung zu ermöglichen.
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