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  • Altpolicen - Steuerpflicht der Zinsen aus vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen

    Die Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG kann entfallen, wenn ein Darlehen ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass dann, wenn Darlehensmittel zunächst auf ein Kontokorrent- oder Sparkonto überwiesen werden, von dem dann das begünstigte Wirtschaftsgut bezahlt wird, dies nur steuerunschädlich ist, wenn zwischen der Überweisung der Darlehensmittel und der Abbuchung ein Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen liegt (BMF 15.6.00, IV C 4 -S 2221- 86/00, BStBl I 00, 1118). Die Frage, ob eine mehr als 30 Tage erfolgende Weiterleitung für sich allein die Unmittelbarkeit der Anschaffungsfinanzierung ausschließt, hat der BFH bereits beantwortet. Die Überschreitung dieses Zeitraums hat jedenfalls dann keine Auswirkung auf die Steuerfreiheit der Zinsen, wenn im Zeitraum über den Betrag keine schädlichen Dispositionen getroffen werden (BFH 4.7.07, VIII R 46/06, BStBl II 08, 49).  

     

    Dient das Darlehen aber nicht unmittelbar und ausschließlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten, kommt es auf die Verwendung der Kreditmittel an. Dies dient der Rechtssicherheit und vermeidet Abgrenzungsschwierigkeiten. Diese Anforderungen werden nicht eingehalten, indem auch laufende Werbungskosten beglichen werden. An der Schädlichkeit ändert auch nichts, wenn die Lebensversicherungsverträge bereits mehr als 12 Jahre liefen. Zwar wären die Zinsen beim Rückkauf steuerfrei geblieben. Wer die Nachteile der vorzeitigen Vertragsauflösung vermeiden will, muss das Risiko der Steuerpflicht der Zinsen in Kauf nehmen. Denn der Gesetzgeber wollte Finanzierungsmodelle zurückdrängen, die auf dem Einsatz der Ansprüche aus Versicherungen während deren Dauer beruhen. Dies rechtfertigt es, die Steuerpflicht auch dann eintreten zu lassen, wenn der Versorgungszweck der Versicherung durch den Zeitablauf bereits erfüllt ist. Die steuerschädliche Verwendung führt in vollem Umfang zur Steuerpflicht der Zinsen, eine Aufteilung in zwei Teile kommt nicht in Betracht (BFH 12.10.11, VIII R 7/09).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 399 | ID 154964