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  • Anleihen – Steuerfreiheit bei Zertifikaten auf einen Rentenindex

    Bei Indexzertifikaten gibt es ein großes und breites Angebot, das sich auf nahezu alle Aktienindizes, Branchen oder Baskets bezieht. Suchen Anleger aber entsprechende Produkte auf Anleihen, werden sie kaum fündig. Dabei sind gerade Zertifikate auf Rentenkursbarometer wie der REX Performance-Index oder der europäische IBOXX besonders interessant, weil hier die ausgezahlten Zinsen der zu Grunde liegenden Anleihen automatisch wieder dem Kurs zugeschlagen werden. Im Gegensatz zu Aktienprodukten ist ein Rentenindex deutlich weniger schwankungsanfällig, da er sich auf Anleihen mit bester Schuldnerbonität bezieht. Lediglich das Zinsänderungsrisiko – steigende Marktzinssätze führen zu fallenden Anleihenkursen – ist zu beachten. Somit partizipieren Anleger, die auf einen Rentenindex setzen, indirekt an den ausgezahlten Zinsen.  

     

    Ein Grund für das eher dürftige Angebot an Rentenzertifikaten ist die Tatsache, dass Ungewissheit über die steuerliche Behandlung besteht. Grundsätzlich gelten Zertifikate nicht als Finanzinnovationen, wenn der Emittent keine Rückzahlungsgarantie bietet. Daher bleiben Kursgewinne nur innerhalb eines Jahres als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG steuerpflichtig. Diese Sichtweise ist gerade bei Zinszertifikaten besonders lukrativ. Denn wie etwa beim REX Performance-Index werden die Zinsen der im Index enthaltenen Anleihen dem Kursstand wieder zugeschlagen, Anleger könnten diese Erträge somit indirekt steuerfrei vereinnahmen. Ein Verfahren, dass auch bei DAX, MDAX sowie einigen anderen Aktienindizes wie dem EuroStoxx 50 oder dem Stoxx 50 Performance-Index angewendet wird, indem die Dividende der einzelnen Aktienwerte hinzugerechnet werden.  

     

    Grundsätzlich stellen die Gewinne laut Finanzverwaltung keine Kapitaleinnahmen dar, wenn die Rückzahlung des investierten Geldes nur von einem ungewissen Ereignis wie der Wertentwicklung eines Index abhängt. Bei Zertifikaten kann es theoretisch zu einem Totalverlust kommen, so dass eine Einstufung nach § 20 Abs. 2 Nr. 4c EStG als Finanzinnovation nicht wirkt. 

     

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