AO - Änderung des Anwendungserlasses
Das BMF hat den AO-Anwendungserlass in mehreren Punkten geändert. Das betrifft die Bekanntgabe von Bescheiden bei führungslosen Kapitalgesellschaften und deren Vertretung im Besteuerungsverfahren, zur fehlenden Bindung der Finanzbehörde an die Behandlung desselben Sachverhalts in Vorjahren, zum Widerruf eines versandten, aber noch nicht bekannt gegebenen Verwaltungsakts und die Änderung vorläufiger Steuerbescheide aufgrund einer Entscheidung von BVerfG oder BFH abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung. Anlass für die Aktualisierungen sind zumeist BFH-Entscheidungen wie z.B. zur Änderung von Feststellungsbescheiden wegen neuer Tatsachen oder der Verzinsung von Umsatzsteuernachforderungen.
- Für die Berichtigung eines Feststellungsbescheids nach § 173 AO kommt es für die Auswirkung zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten nur auf die Änderungen der festgestellten Besteuerungsgrundlagen selbst an, nicht auf die steuerlichen Auswirkungen in den Folgebescheiden. Bei einer nachträglich bekannt gewordenen Gewinnverteilung ist der Bescheid sowohl für die höheren als auch geringeren Gewinnanteile zu ändern, da es auf ein grobes Verschulden nicht ankommt.
- Werden in einer Endrechnung vereinnahmte Teilentgelte nicht angesetzt, hat der Unternehmer den gesamten ausgewiesenen Steuerbetrag ans Finanzamt abzuführen. Trotz einer späteren Berichtigung der Endrechnung führt die zuvor höher festgesetzte Steuer zu Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO. Aus Vertrauensschutzgründen können die Zinsen aber erlassen werden, wenn fehlerhafte Endrechnungen bis zum 22.12.2009 gestellt wurden und der Unternehmer nach Aufdeckung seines Fehlers sogleich eine berichtigte Endrechnung erteilt hat.
Fundstellen:
BMF 22.12.09, IV A 3, S 0062/08/10007-07
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