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  • AO – Entscheidung des BVerfG ändert nichts mehr an der Bestandskraft

    Bereits bestandskräftige Steuerbescheide können auf Grund der Entscheidung des BVerfG weder nach den Berichtigungsvorschriften der AO noch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geändert werden. Im vom FG Niedersachsen rechtskräftig entschiedenen Fall ging es um die Verfassungswidrigkeit der Spekulationsbesteuerung für 1997 und 1998. Sofern der Steuerbescheid weder einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthält, noch unter Vorbehalt der Nachprüfung ergeht, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 AO.  

     

    Die festgestellte Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift ist nur eine rechtliche Beurteilung und somit kein nachträglich bekannt gewordenes neues Beweismittel. Darüber hinaus liegt auch kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO vor. Als solche sachverhaltsändernden Geschehnisse gelten nämlich nicht rückwirkende Gesetze, Gesetzesänderungen oder rückwirkende Nichtigkeitserklärungen. Der Vertrauensschutz nach § 176 AO greift ebenfalls nicht, weil dieser keine selbstständige Änderung eines Steuerbescheids ermöglicht.  

     

    Praxishinweis: Daher hat eine Entscheidung des BVerfG auf bestandskräftige Steuerbescheide im Normalfall keine Auswirkungen mehr. Dieses Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig offene und in solchen Fällen ruhende Bescheide sind. Denn nur hierdurch lässt sich in der Regel an günstigen Entscheidungen aus Karlsruhe oder auch vom BFH profitieren. Für Anleger gilt das derzeit insbesondere zu Fragen der Verfassungsmäßigkeit bei Zinseinkünften seit 1993, bei Spekulationsgewinnen und der Verrechenbarkeit von Verlusten.