AO - Falsche Angaben für Fahrten zur Arbeit können Steuerhinterziehung sein
Überhöhte Entfernungsangaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Die Bescheide können dann innerhalb der verlängerten Festsetzungsfrist nach § 173 AO als neue Tatsache berichtigt werden. Nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz kann dem FA nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden, es hätte die fehlerhaften Angaben bei der ursprünglichen Bearbeitung bemerken müssen. Die Veranlagung der Arbeitnehmer als Massengeschäft wird von wechselnden Bearbeitern erledigt, die nicht immer über hinreichende Ortskenntnisse verfügen, um Unstimmigkeiten auf Anhieb erkennen zu können. Zudem besteht grundsätzlich kein Anlass, den Streckenangaben mit Misstrauen zu begegnen.
Eine Steuer ist vorsätzlich hinterzogen, wenn der Steuerpflichtige den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht, dadurch Steuern verkürzt, er von den unrichtigen Angaben weiß und zumindest billigend eine niedrigere Steuerfestsetzung in Kauf nimmt. Davon ist auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer für die Fahrten zum Arbeitsort mehr als das doppelte der Wegstrecke erklärt. Insofern handelt er zumindest bedingt vorsätzlich, was eine subjektive Steuerhinterziehung begründet. Der Steuerpflichtige muss sich bei seiner Steuererklärung Gedanken über die benutzte Fahrtstrecke machen.
Die geringere Entfernung war dem FA bei Erlass des Ursprungsbescheids nicht bekannt, sondern wurde bei der Bearbeitung späterer Erklärungen durch einen ortskundigen Mitarbeiter und Überprüfung anhand eines Routenplaners bekannt. Einer Änderung steht auch Treu und Glauben nicht entgegen. Mangelnde Ermittlungen können erst dann vorliegen, wenn zuvor der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht vollständig erfüllt hat.
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