AO - Kein Schutz von Geheimnisträgern anlässlich einer Außenprüfung
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Notare dürfen bei einer Außenprüfung die Vorlage von Unterlagen ihrer Mandanten nicht mit Verweis auf ihre Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verweigern, urteilt der BFH in einer aktuellen Entscheidung. Grundsätzlich ist eine Außenprüfung auch bei Berufsgeheimnisträgern erlaubt, um die steuerrelevanten Sachverhalte der Freiberufler zu ermitteln. Hierbei können sie sich nicht auf Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte in § 103 ff. AO berufen. Die Vorlageverweigerungsrechte bestehen bei von Finanzbeamten verlangten Unterlagen nämlich nicht, soweit sie keine mandantenbezogenen Daten enthalten oder die Namen der Mandanten bereits offenbart worden sind. Das würde beispielsweise vorliegen, wenn der Steuerberater die Personen in Verfahren gegenüber den jeweiligen Finanzämtern vertritt.
Allerdings darf das FA mandantenbezogene Unterlagen nur in neutralisierter Form verlangen, soweit dies für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist. Es bleibt dann dem Freiberufler überlassen, in welcher Weise er für eine Wahrung der beruflichen Geheimhaltung sorgt. Das kann beispielsweise durch Schwärzen der Namen und Adressen der Mandanten in den vorzulegenden Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie Kontobelegen erfolgen.
Ein Berufsgeheimnisträger muss grundsätzlich bei der Ermittlung der für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte mitwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen sowie Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Dabei bestimmt § 200 Abs. 1 AO seine Mitwirkungspflichten als spezielle Vorschrift gegenüber den allgemeinen Mitwirkungs- und Vorlagepflichten nach §§ 90, 97 AO. Grenzen einer Inanspruchnahme aufgrund dieser Mitwirkungspflicht ergeben sich daraus, dass die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Sachverhaltsermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob und in welcher Form sie den Geprüften in Anspruch nimmt.
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