AO - Voraussetzungen für Vorläufigkeitsvermerk und Teileinspruchsentscheidung
Ein Vorläufigkeitsvermerk ist ausreichend, wenn zu der Frage ein Verfahren bei EuGH, BVerfG oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist. Der Rechtsschutz wird nach dem Urteil des BFH nicht dadurch in verfassungswidriger Weise eingeschränkt, dass die Finanzbehörde auf einen Einspruch gegen die Steuerfestsetzung vorab über entscheidungsreife Teile entscheidet. Der BFH führt dafür zwei Aspekte an:
- Wird eine Steuer hinsichtlich eines Musterverfahrens vorläufig festgesetzt, kann der Steuerpflichtige Einspruch und Klage erheben und auch jederzeit vorläufigen Rechtsschutz beantragen und diesen bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten. Dabei ist ein Vorläufigkeitsvermerk, der auf § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO und auf die Besteuerungsgrundlage hinweist, inhaltlich nach Grund und Umfang hinreichend bestimmt und damit wirksam. Insbesondere ist es nicht erforderlich, die betragsmäßige Auswirkung der vorläufigen Festsetzung anzugeben und die anhängigen Musterverfahren nach Gericht und Aktenzeichen zu bezeichnen.
- Die durch das Jahressteuergesetz 2007 in § 367 Abs. 2a AO eingefügte Teileinspruchsentscheidung ist rechtmäßig. Sie ist auch nicht nur dann sachdienlich, wenn sie auf schnelleren Rechtsschutz im Interesse des Steuerpflichtigen gerichtet ist. Gleiches gilt auch bei einem Interesse der Finanzverwaltung an einer zeitnahen Entscheidung über den entscheidungsreifen Teil eines Einspruchs, wenn dieser ersichtlich nur zu dem Zweck eingelegt wird, die Steuerfestsetzung nicht bestandskräftig werden zu lassen. Der in Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Rechtsschutz gebietet es nicht, Einspruchsverfahren möglichst lange offen zu halten, damit der Einspruchsführer an künftigen Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu derzeit nicht streitigen Rechtsfragen teilhaben kann.
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