AO, DBA - Regeln für geschlossene Auslandsfonds
Das BMF hat sich in zwei Schreiben zur Anzeigepflicht und den DBA-Regeln bei geschlossenen Auslandsfonds geäußert. Treten Anleger einem geschlossenen Auslandsfonds bei oder ändert sich das Beteiligungsverhältnis, muss dies dem Wohnsitzfinanzamt gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 AO binnen Monatsfrist mit dem Vordruck BZSt-2 angezeigt werden. Eine Nichtbeachtung dieser Anzeigepflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden und zur Einschaltung der Bußgeld- und Strafsachenstelle führen. Dies dient der rechtzeitigen steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Die Informationen werden beim BZSt über die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen IZA bundesweit gesammelt.
Die Meldepflichten dürfen auch von der ausländischen Fondsgesellschaft, einem Treuhänder oder einem anderen Vertreter wahrgenommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass dem für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt Namen, Anschrift, Eintritt- oder Austrittsdatum, Wohnsitzfinanzamt und Steuernummer sowie die Höhe der Beteiligung des Anlegers mitgeteilt werden und keine Übersendung fortgeschriebener Listen erfolgt. Die Rechtsfolgen bei formalen Fehlern treffen den Beteiligten persönlich.
Bei der Anwendung der DBA auf Fondsgesellschaften und ihre Beteiligten wird die Einordnung der Einkunftsart nach dem EStG vorgenommen. Entsprechend richtet sich nach deutschem Steuerrecht, ob ein Auslandsfonds als Personen- oder Kapitalgesellschaft zu behandeln ist. Daher ist die Einordnung nach dem Zivil- oder Steuerrecht des jeweiligen Sitzstaates nicht maßgebend.
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