AO, EStG - Diverse Antworten auf Fragen zum Lohnsteuerabzugsverfahren
Der BFH hat sich in zwei Urteilen zur Lohnsteuer gleich mit vier verschiedenen Sachverhalten auseinandergesetzt.
1. Kenntnisse einer weisungsbefugten Oberbehörde muss sich das Veranlagungsfinanzamt nicht als bekannte Tatsache zurechnen lassen, sodass eine Änderung nach § 173 AO in Betracht kommt. Das Wissen eines Außenprüfers führt nicht zu eigenen Kenntnissen der Veranlagungsstelle. Daher kann das Gehalt aus einer fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung nachträglich im Einkommensteuerbescheid erhöht werden.
2. Der Inhalt einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft nach § 42e EStG bindet die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung nicht. Die Anrufungsauskunft bindet ausschließlich das Betriebsstättenfinanzamt im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens. Hieran ändert auch die aktuell vorgenommene Qualifikation der Anrufungsauskunft als Verwaltungsakt nichts. Anderenfalls müsste das Wohnsitzfinanzamt in das Verfahren einbezogen oder die Anrufungsauskunft selbst als Grundlagenbescheid ausgestaltet werden.
3. Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung steht der Inanspruchnahme im Veranlagungsverfahren nicht entgegen. Nach § 42d Abs. 3 S. 4 EStG kann ein Arbeitnehmer für seine Lohnsteuer zwar nur in bestimmten Fällen als Gesamtschuldner neben dem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für das Lohnsteuerabzugsverfahren.
4. Die Steuernachforderung verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Der Arbeitnehmer erleidet keinen Vermögensschaden dadurch, dass er nachträglich zu einer geschuldeten Steuer herangezogen wird.
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